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Die inzwischen ausufernde Werbflut für Klingeltöne, Handy-Grafiken, Handy-Spiele etc. verdanken wir u.a. dem Unternehmen Jamba. Deren Zielgruppe besteht in erster Linie aus noch nicht Volljährigen. Die dürfen aber nur in Ausnahmefällen eigenständig Rechtsgeschäfte wirksam abschließen (nämlich z.B. nach dem sog. "Taschengeldparagraphen"). Ansonsten sind Vertragserklärungen von Kinder und Jugendlichen grundsätzlich schwebend unwirksam, bis sie evtl. von den Erziehungsberechtigten genehmigt werden.

Mit dieser, Juristen bereits aus dem 1. Semester bekannten Problematik hatte sich jüngst das Amtsgericht Berlin Mitte zu beschäftigen (Urteil vom 28.07.2008, Aktenzeichen: 12 C 52/08). Dabei stellte das Gericht fest, dass Jamba für etwaige Leistungen an einen minderjährigen Kunden für Klingelton-Abos o.ä. von diesem kein Entgelt verlangen kann. Ebenso haften die Eltern des Minderjährigen nicht dafür, wenn diese nicht als Vertreter für ihr Kind auftreten oder das Rechtsgeschäft genehmigen. Jamba könne nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige Mobiltelefone bzw. ihre Angebote nutzen, so das Gericht. Es sei vielmehr so gewesen, dass sich Jamba durch sein Angebot selbst in die Lage versetzt habe, Leistungen an unbekannte Personen zu erbringen, ohne der Zahlung sicher sein zu können.

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Infos rund um Internet-Abzocke
Auf der Seite Abzocknews.de finden sich zahlreiche Informationen rund um das leidige Thema Abzocke im Internet (s. auch meine letzten Beiträge z.B. zu Jamba oder Abo-Fallen). Scheinbar gibt es immer wieder neue Methoden und leider auch neue Opfer...
Weblog: AZ/AN-Blog
Aufgenommen: Aug 15, 14:16

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Michael Rohrlich
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