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Ein - in negativer Hinsicht - bemerkenswertes Urteil hat das Amtsgericht Pforzheim am 26. Juni 2007 erlassen (Aktenzeichen: 8 Cs 84 Js 5040/07). Das Gericht entschied, dass sich ein Käufer, der über das Online-Auktionshaus eBay Diebesgut erwirbt, u.U. der Hehlerei (§ 259 Strafgesetzbuch) strafbar macht.Für die Bewertung, ob man sich der Hehlerei strafbar macht oder nicht, kommt es ganz entscheidend auf die Kenntnis darüber an, ob es sich bei der Ware um Beute aus einem vorangegangenen Diebstahl handelt. Das Gericht unterstellte in diesem Fall dem Käufer, dass er habe erkennen müssen, dass es sich um Diebesgut handelte. Zum einen habe der Startpreis bei lediglich 1,- Euro bzw. der Endpreis deutlich unter dem eigentlichen Wert gelegen und zum anderen sei der Sitz des Verkäufers ja schließlich Polen gewesen!
Zum Glück handelt es sich bei diesem Urteil um eine einzelne Entscheidung eines Amtsgerichts, die so oder so ähnlich sicherlich nicht wieder zu erwarten ist. Die Verurteilung des Käufers wegen Hehlerei basiert offensichtlich auf der Unkenntnis der tag-täglichen Vorgänge bei eBay sowie auf einer realitätsfernen Auffassung des modernen E-Commerce.
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eBay-Käufer sind doch keine Hehler...
Mein 1. Eintrag in diesem Blog handelte von einem Urteil des AG Pforzheim, welches einen Käufer der Hehlerei für strafbar gehalten hatte, weil dieser ein Navigationssystem unter dem "üblichen Wert" und zudem noch aus Polen ersteigert hatte. Zum Glück hatt
Weblog: AZ/AN-Blog
Aufgenommen: Okt 11, 16:14
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