Ein weiteres amtsgerichtliches Urteil, diesmal aus Düsseldorf (16. Mai 2007, Aktenzeichen: 41 C 1538/07), schützt Sie vor dubiosen Angeboten im Internet. Zahlreiche Webseiten werben mit angeblichen Gratis-Angeboten oder Gewinnspielen - und wollen doch nur Ihr Bestes, nämlich Ihr Geld.
Oft verstecken die Betreiber solcher Webseiten Angaben zu den tatsächlich entstehenden Kosten irgendwo tief im Dickicht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auch gut "getarnt" auf der Homepage selbst. Übersieht man diese Preisangaben - sofern überhaupt vorhanden -, ist man schon in eine Abo-Falle getappt, aufgrund der man anschließend für mehrere Monate oder gar Jahre im Voraus Abo-Gebühren zahlen muss. Und dabei beinhalten diese Webseiten in aller Regel noch nicht einmal die eigentlich gesuchten Informationen, sondern nur nutzloses Zeug, das man auch ohne Probleme kostenlos auf anderen Internetangeboten gefunden hätte.
Mein Tipp: Sollten Sie auch eine Rechnung für ein angeblich von Ihnen abgeschlossenes Abo erhalten, zahlen Sie nicht voreilig, sondern prüfen Sie - im Zweifel mit kundigem Rechtsbeistand - sehr sorgfältig.
Sie finden weitere Hinweise und auch ein Musterschreiben im Buch "Ihr gutes Recht beim Online-Kauf" (Data Becker).