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Dienstag, 28. August 2007
Zur Unternehmereigenschaft bei eBay
Für den Fall, dass Sie im führenden Online-Auktionshaus eBay selbst Dinge zum Kauf anbieten, dürfte es Sie wahrscheinlich stark interessieren, ab wann Ihre Verkaufstätigkeit als gewerblich eingestuft wird / werden kann. Die Einstufung als gewerblich hat gegenüber der Einstufung als Privatverkäufer mehrere Nachteile.

So müssen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbe-, aber auch beim Finanzamt anmelden, müssen privaten Käufern ein 1-monatiges Widerrufsrecht einräumen usw. Es spielt also eine große Rolle, als welcher "Verkäufertyp" Sie wahrgenommen werden.

Und dabei kommt es nicht in erster Linie auf Ihre eigenen Angaben an, obgleich Sie die Einrichtung eines privaten bzw. gewerblichen eBay-Kontos schon nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen sollten.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 28. Juni 2007 (Aktenzeichen: 4 U 210/06) bestimmte Kriterien für eine gewerbliche Tätigkeit als maßgeblich angesehen. Es komme darauf an, so die Richter, ob Sie als Verkäufer "planvoll und auf Dauer" Handel betreiben oder als Verbraucher lediglich private Gebrauchsgegenstände veräußern. Eine Unternehmereigenschaft werde z.B. dann angenommen, wenn Ihr Umsatz, Ihre Auktionsbeschreibung(en), die Verwendung von professionellen Werbetexten oder das Betreiben eines eigenen eBay-Shops sowie die "Gesamtaufmachung" des Internetauftritts den Eindruck eines professionellen Händlers erwecken.

Im Zweifel sollten Sie sich lieber rechtlichen Beraten lassen, bevor Sie "große Taten" auf eBay & Co. planen. Selbst dann, wenn Sie lediglich eine Sammlung auflösen wollen und im Zuge dessen viele gleichartige Gegenstände über einen längeren Zeitraum hinweg veräußeren, könnte man das als gewerbliche Tätigkeit einstufen. Dann müssten Sie Ihre Erlöse nachversteuern und auch mit kostenpflichtigen Abmahnungen von "Konkurrenten" rechnen.

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Michael Rohrlich
Rechtsanwalt

bloggt bei uns über interessante juristische Fälle und Fragen. Seine Homepage: http://www.ra-rohrlich.de.

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