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Im Normalfall erteilen Lehrer bzw. Professoren an Schulen und Universitäten die Noten. Online-Bewertungsportale, wie spickmich.de oder meinprof.de, drehen den Spieß um und bieten ihren Nutzern die Möglichkeit, Lehrkräfte zu bewerten. Dies ist grundsätzlich auch in Ordnung, wie zuletzt verschiedene Gerichte entschieden.

Der Betreiber der Webseite zur Bewertung von Lehrern und / oder Lehrveranstaltungen an deutschen Hochschulen ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 31. Mai 2007, Aktenzeichen: 27 S 2/07) erst dann zur Entfernung von diffamierenden Inhalten bzw. zur zukünftigen Unterlassung verpflichtet, wenn er tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Äußerungen hat.

Auch das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 11. Juli 2007 (Aktenzeichen: 28 O 263/07) ähnlich argumentiert und die Bewertung von Lehrkräften nach einem Schulnotensystem nicht als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen.

Wenn jedoch die Seitenbetreiber nicht für die auf ihren Portalen getätigten Aussagen haftbar zu machen sind, bedeutet dies, dass die einzelnen Verfasser selbst für ihre Aussagen / Postings zur Verantwortung gezogen werden können. Es wird also zur Vorsicht geraten: Nur weil die Seitenbetreiber nicht haften, heißt das nicht automatisch, dass man sich in diesen Foren "ohne Rücksicht auf Verluste" äußern darf. All das, was einen Straftatbestand erfüllt, z.B. Beleidigung, Bedrohung o.ä., ist natürlich tabu und führt ggf. zu einer Strafanzeige durch den Betroffenen gegen den jeweiligen Verfasser.


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Michael Rohrlich
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bloggt bei uns über interessante juristische Fälle und Fragen. Seine Homepage: http://www.ra-rohrlich.de.

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