Haben Sie sich evtl. auch schon einmal gefragt, was Sie eigentlich erstattet bekommen (sollten), wenn Sie online etwas gekauft, dann aber von Ihrem Widerrufs- / Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben? Was meinen Sie, muss Ihnen der Händler Kaufpreis plus Versandkosten zurückzahlen oder bekommen Sie nur den Kaufpreis? Diese in der Praxis recht bedeutsame Frage ist bislang leider noch nicht eindeutig geklärt, d.h. es besteht noch keine entsprechende gesetzliche Regelung. Allerdings hatten sich schon das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 19. Dezember 2005, Aktenzeichen: 10 O 794/05), das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 28. November 2001, Aktenzeichen: 9 U 148/01) und nicht zuletzt auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. März 2003, Aktenzeichen: VIII ZR 295/01) mit dieser Problematik zu beschäftigen und haben im Ergebnis pro Verbraucher entschieden - nach der Auffassung dieser Gerichte / Richter haben Sie also Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und zusätzlich auch auf die gezahlten Versandkosten für die erstmalige Zusendung der Ware vom Händler zu Ihnen. Die Rücksendekosten im Rahmen des Widerruf- / Rückgaberechts sind davon übrigens unabhängig zu betrachten und stellen eine eigene jur. Fragestellung dar.
Mit diesen Entscheidungen im Rücken haben Sie eigentlich eine ganz gute Position ggü. "uneinsichtigen" Online-Händlern - eigentlich. Da es, wie erwähnt, leider noch keine eindeutige Regelung, sondern "nur" Einzelfall-Urteile gibt, besteht noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Allerdings liegen die besseren Argumente auf Seiten der Verbraucher, so dass Online-Händler in aller Regel das Nachsehen haben dürften.
Sollten Sie dennoch auf einen besonders hartnäckigen Händler gestossen sein, finden Sie im Buch "Ihr gutes Recht beim Online-Kauf" aus dem Data Becker Verlag ein bereits vorformuliertes Musterschreiben für solche Fälle.