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Donnerstag, 13. September 2007
Gewährleistungsansprüche auf einen Blick
Jetzt mal ehrlich: Natürlich wissen so ungefähr, was Sie alles machen können, wenn Sie etwas gekauft haben, was dann z.B. defekt geliefert wird oder nach einiger Zeit schlicht kaputt geht. Aber was können Sie wann genau von wem verlangen? Steht Ihnen direkt eine nagelneue Ware zu, können Sie gar Schadensersatz fordern?

Wenn Sie Neuwaren erwerben, egal ob online oder in einem Geschäft auf der Pontstraße, stehen Ihnen in aller Regel 2 Jahre Gewährleistungszeit zu, d.h. dass Sie die Ware(n) in diesem Zeitraum beim Verkäufer reklamieren können, falls sich Fehler zeigen. Dabei sind natürlich solche Fehler ausgeschlossen, die Sie selbst durch unsachgemäße Behandlung verursacht haben.

Handelt es sich allerdings um einen echten Schaden an der Ware selbst, greift das 3-stufige Gewährleistungsrechtssystem des deutschen Schuldrechts.

1. Stufe - Recht auf Nacherfüllung: Als Käufer haben Sie das Wahlrecht zwischen Nachbesserung (also Reparatur) oder Ersatzlieferung (andere Ware). Sie sind nur dann in dieser Wahlfreiheit beschränkt, wenn eine dieser Möglichkeiten für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. In jedem Fall aber hat er die Kosten der Nacherfüllung zu tragen.

2. Stufe - Minderung / Rücktritt: Fällt die Wahl auf Nachbesserung und schlagen mindestens 2 Versuche fehl, sprich: schafft es der Verkäufer auch beim zweiten Mal nicht, die Ware in Ordnung zu bringen, stehen Ihnen die Rechte der 2. Stufe zu. Dann können Sie entweder die (defekte) Ware behalten und eine zur Beeinträchtigung im Verhältnis stehende Minderung des ursprünglichen Kaufpreises verlangen. Oder Sie können die Ware(n) zurück geben und sich Ihren Kaufpreis erstatten lassen.

3. Stufe - Schadensersatz: Vorausgesetzt, der Verkäufer hat den Mangel der Ware zu vertreten, können Sie zusätzlich zu Ihren Rechten von Stufe 2 auch den Ersatz des erlittenen Schadens geltend machen.

Sie müssen im Schadensfall immer erst die Rechte der Stufe 1 geltend machen. Wenn in diesem Stadium bereits eine Lösung erzielt werden kann, kommt es gar nicht erst zur 2. Stufe. Die erreichen Sie erst dann, wenn die Nacherfüllung scheitern sollte.

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Michael Rohrlich
Rechtsanwalt

bloggt bei uns über interessante juristische Fälle und Fragen. Seine Homepage: http://www.ra-rohrlich.de.

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