Jeder merkt normalerweise, wenn irgend etwas mit der Ware nicht stimmt, die er neu erworben hat. Meistens sind fehlerhafte Materialien, fehlende Teile, falsche oder unverständliche Bedienungsanleitungen etc. ja offensichtlich. Zum Glück gibt es neben dem 14-tägigen Widerrufs- / Rückgaberecht bei Online-Käufen auch noch die 2-jährige Gewährleistungszeit. Aber wann genau kann man von einem Mangel sprechen, der zur Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte führt?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden unterschiedliche Fallgestaltungen genannt, die allesamt als Mangel gelten. Es ist zwischen dem sog. Sach- und dem Rechtsmangel zu unterscheiden.
Ein Rechtsmangel liegt z.B. dann vor, wenn ein Haus als mietfrei verkauft wird, tatsächlich aber noch ein Mietverhältnis besteht.
Ein Sachmangel liegt vor...
- wenn sich die Kaufsache nicht zum eigentlich (im Vertag) vorausgesetzten Verwendungszweck eignet
- wenn sich die Kaufsache nicht zur üblichen Verwendung eignet, zu der sie normalerweise gedacht ist
- wenn Werbeaussagen nicht zutreffen
- bei unsachgemäßer Montage durch den Verkäufer
- bei unverständlicher Montageanleitung (sog. "Ikea-Klausel")
- bei Lieferung einer anderen als der bestellten Sache
- bei Lieferung einer zu geringen Menge
Anhand dieser Kriterien kann in nahezu allen Fällen unproblematisch bestimmt werden, ob ein Mangel im Rechtssinne vorliegt oder nicht.