Angenommen, Sie haben etwas bei Ebay von einem gewerblichen Anbieter ersteigert. Weiter angenommen, nach ca. 3 Wochen gefällt Ihnen die Ware, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr. Für Käufe in gängigen Online-Shops gilt ja eine Widerrufs- / Rückgabefrist von 2 Wochen, somit wäre also Ihr Recht zur Rückgabe des Kaufgegenstandes vorbei und damit ausgeschlossen. Anders allerdings bei Ebay...Inzwischen existieren diverse Urteile, u.a. das Kammergerichts (KG) Berlin, des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg, des Landgerichts (LG) Kleve, des LG Dortmund oder auch des OLG Köln, die festlegen, dass die Widerrufsfrist bei Käufen von Verbrauchern bei gewerblichen Ebay-Händlern nicht 2 Wochen, sondern immer 1 Monat beträgt!
Zur Unternehmereigenschaft bei Ebay-Verkäufern hatte ich ja bereits in einem früheren Beitrag Stellung genommen.
Die jur. Feinheiten würden den Rahmen dieses Beitrages sprengen, die sind für Sie als Endkunden letztlich auch nicht sonderlich spannend. Entscheidend ist, dass Sie als Privatperson beim Kauf von einem gewerblichen Ebay-Anbieter stets die Möglichkeit haben, die Sache noch innerhalb eines Monats zurückzugeben und den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, was der Verkäufer in seinem Auktionstext angibt, sondern was das Gesetz bzw. die Rechtsprechung sagt.
Sollten Sie jedoch einmal Probleme haben, Ihre entsprechenden Rechte ggü. einem Händler durchzusezten, finden Sie im Buch "Ihr gutes Recht beim Online-Kauf" (Data Becker) ein Musterschreiben.