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Auch in Zeiten, in denen Telefon-Flatrates immer beliebter werden, viele also schon monatliche Pauschalpreise zahlen und dann beliebig viel und lange telefonieren können, gibt es noch ab und zu Streitigkeiten um die Höhe der Telefonrechnung. Aber wie verhalten Sie sich als Verbraucher dann korrekt, ohne gleich befürchten zu müssen, dass Ihr Telefonanschluss abgeschaltet wird oder Sie Post vom Gericht bekommen?Grundsätzlich gilt: Prüfen Sie die monatlichen Rechnungen genau, auch wenn Sie eine Flatrate haben. Denn normalerweise umfasst die Monatspauschale dann nur die Gespräche ins nationale Festnetz, nicht jedoch in die Mobilfunknetze, ins Ausland oder zu Sonderrufnummern (0900, 0137 etc.).
Sofern Sie von Ihrer Telefongesellschaft keine monatliche Aufstellung Ihrer Gespräche, einen sog. Einzelverbindungsnachweis (EVN), erhalten, sollten Sie diese beantragen. Eine Grundversion davon muss Ihnen kostenfrei angeboten werden. Anhand der darin enthaltenen Daten lassen sich dann die Gespräche, die Sie im Abrechnungszeitraum getätigt haben, leicht nachvollziehen. Auch bei einer Flatrate werden dort zumindest die Gespräche aufgelistet, die zu Handy- oder Sonderrufnummern geführt wurden und die daher nicht im monatlichen Entgelt enthalten sind.
Sollten Sie einmal irgendetwas Auffälliges an Ihrer Rechnung bemerken, sollten Sie der entsprechenden Rechnung schriftlich per Einschreiben widersprechen. Ihr Widerspruch sollte sich dabei nur auf den fraglichen Teil der Rechnung beziehen. Den Anteil, den Sie unstrittig in Anspruch genommen haben, müssen Sie natürlich bezahlen.
Überweisen Sie also auch im Falle eines Widerspruchs auf jeden Fall den unstrittigen Teil des Rechnungsbetrages. Sollten die Beträge durch den Telekommunikationsanbieter von Ihrem Konto abgebucht werden, müssen Sie sich mit der entsprechenden Begründung an Ihre Bank wenden und sich gegen die Abbuchung des gesamten Betrages wehren. Im Zweifel müssen Sie anschließend dann eine Überweisung des unproblematischen Teils der Rechnung veranlassen.
Letztlich stellt sich noch die Frage, wer was wann beweisen muss. In seinem Urteil vom 06. September 2007 (Aktenzeichen: 14 S 268/06) stellt das Landgericht Lübeck klar, dass nicht der Kunde, sondern der Netz-Betreiber seine Forderung beweisen muss. Dazu zählt u.a. auch die Vorlage der Verbindungsdaten, auf welcher die jeweilige Rechnung basiert. Kann der Anbieter diese nicht vorlegen, geht sein Anspruch fehl.
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