Wer einen eigenen Online-Shop betreibt oder regelmäßig als Händler bei Ebay auftritt, hat inzwischen wohl das Hin und Her um die Widerrufsbelehrung mitbekommen, die gewerbliche Verkäufer Verbrauchern vor Vertragsschluss übermitteln müssen. In den vergangenen Wochen und Monaten gab es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben - und zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Das hat zu einer großen Unsicherheit unter Gewerbetreibenden, aber auch unter den Kunden und nicht zuletzt auch unter Juristen geführt...
Ausgangspunkt aller "Streitereien" ist die Widerrufsbelehrung, welche der Gesetzgeber als Muster in Anlage 2 zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) formuliert hat. Dieses Muster war extra zur Verwendung durch Händler im Bereich des Fernabsatzes (oder auf Neudeutsch: "E-Commerce") gedacht. Es sollte eine Erleichterung für diese darstellen und ein Mehr an Rechtssicherheit bringen. Allerdings gibt es mittlerweile ganz unterschiedliche Interpretationen dieser Widerrufsbelehrung, je nachdem, wo und wann sie verwendet wird. Nicht selten wurde in Verstößen im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung auch gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß gesehen, der durch die Abmahnung eines Konkurrenten gerügt wurde.
Leider hat also die gute Intention nicht den gewünschten Effekt gebracht, wie diverse Gerichtsentscheide gezeigt haben. Diese Urteile hier im Einzelnen aufzuführen, würde zu weit führen, mitunter sind sie auch schlichtweg nicht nachvollziehbar. Allerdings zeichnet sich eine Tendenz in der Rechtsprechung und auch in der einschlägigen Fachliteratur ab, die derartiges juristisches Tauziehen nicht auf dem Rücken der Verbraucher bzw. der Unternehmer austragen will. Zum einen sei die Bundesregierung in der Pflicht, bei ihrer Musterwiderrufsbelehrung nachzubessern. Zum anderen könne die Verwendung eines seitens des Gesetzgebers bereitgestellten Musters nicht als Wettbewerbsverstoß zu sehen sein.
In seinem Beschluss vom 12. September 2007 (Aktenzeichen: 5 W 129/07) hat das Oberlandesgericht Hamburg eben genau das entschieden, dass nämlich die Einhaltung der Musterwiderrufsbelehrung nicht zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann. Es wäre eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber, so die Hamburger Richter.
Aus meiner Sicht ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sei Betreibern von Online-Shops und Ebay-Händlern weiterhin Vorsicht ans Herz gelegt, da nach wie vor ein Stück Rechtsunsicherheit vorherrscht. Vermeiden Sie kostspielige Abmahnungen und nehmen Sie im Zweifel Rechtsberatung in Anspruch.