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Dienstag, 9. Oktober 2007
Kündigung via SMS unwirksam
Wer kennt die Situation nicht?! Manchmal möchte man Kollegen und insbesondere den Chef auf den Mond schießen oder am liebsten gleich kündigen. Gestaltet sich die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht selten als langwierig und schwierig, so ist die Beendigung desselben meist mit den Worten "Ich kündige" bzw. "Sie sind entlassen" eingeläutet.

Allerdings besagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 623, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stets der Schriftform bedarf. Darunter fällt z.B. nicht eine via Handy verschickte SMS.

Dies stellte jetzt das Landesarbeitsgericht in Hamm klar (Urteil vom 17. August 2997, Aktenzeichen: 10 Sa 512/07). Denn gemäß § 126 BGB muss der Austeller einer Urkunde diese eigenhändig unterzeichnen, nur dann ist die vorgeschriebene Schriftform gewahrt. Bei einer SMS sei dies jedoch nicht möglich, so die Richter.

Schon allein aus Beweissicherungsgründen gilt gerade im Arbeitsrecht: Anfang und Ende eines Arbeitsverhälntnisses immer schriftlich fixieren! Die Begründung eines Arbeitsvertrages ist zwar grundsätzlich - im Gegensatz zur Kündigung - auch mündlich vereinbar, allerdings bedingt ein schriftlicher Arbeitsvertrag ein höheres Maß an Rechtssicherheit für beide Seiten.
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Michael Rohrlich
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