Immer noch erweitern Viele ihre Musik- oder Videosammlung, indem sie illegalerweise MP3-Dateien usw. per sog. Filesharing-Programme aus dem Internet herunterladen. Aber gerade die Musikindustrie unternimmt seit geraumer Zeit immense Anstrengungen, um genau dieses Verhalten zu unterbinden. Zur Abschreckung wird beispielsweise eine Werbekampagne "Raubkopierer sind Verbrecher" genannt und in zunehmender Zahl Abmahnungen an diejenigen verschickt, die beim Download erwischt werden.
Neben der Tatsache, dass man erwischt worden ist, stören normalerweise zwei Dinge an solchen Anwaltsschreiben: Zum einen die Unterlassungserklärung, die man abgeben muss und mit der man sozusagen verspricht, so etwas in Zukunft nicht mehr zu tun.
Und zum anderen das anwaltliche Honorar, welches mit diesen Schreiben von Gesetzes wegen anfällt und dessen Höhe vom Streitwert abhängt. Wenn man weiß, dass die Rechtsprechung bis zu 10.000 Euro pro heruntergeladenem Song für angemessen hält, kann man sich leicht ausrechnen, wie hoch der Streitwert bei mehreren Hundert MP3-Dateien ausfallen kann. Und desto höher wird auch der zu zahlende Schadensersatz und das Anwaltshonorar. In seinem Urteil vom 18. Juli 2007 (Aktenzeichen: 28 O 480/06) hatte das OLG Köln z.B. ca. 5.400 Euro Abmahnkosten bei einem Streitwert von 250.000 Euro für ca. 380 illegaler Audiodateien als angemessen angesehen.
Das jedoch auch bei erfolgter Abmahnung noch nicht alles verloren ist, zeigt das Urteil des LG Stuttgart vom 11. Juli 2007 (Aktenzeichen: 17 O 243/07). In dem zugrundeliegenden Fall war der Betroffene zu Unrecht abgemahnt worden, da bei der Übermittlung der festgestellten IP-Adresse ein Fehler in Form eines simplen Zahlendrehers passiert ist.
Aber auch sonst kann man sich gegen die meisten Abmahnungen in diesem Bereich sehr gut auch außergerichtlich zur Wehr setzen bzw. zumindest die Kosten reduzieren.
Um einen immer wieder auftretenden Irrtum aufzuklären: Die besagten Abmahnungen erfolgen auf dem Gebiet des Zivilrechts, d.h. von den Betroffenen wird in aller Regel die Abgabe einer bestimmten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages gefordert. Davon ganz klar zu trennen ist die strafrechtliche Seite: Es ist bei der derzeitigen Rechtslage nicht strafbar (gleichwohl zivilrechtlich untersagt), Musikdateien o.ä. herunterzuladen. Strafbar ist allein das sog. Uploaden, also das Bereitstellen für Andere zum Download. Bei den meisten der gängigen Filesharing-Programme stellen die Nutzer jedoch zumindest immer diejenigen Dateien zum Upload bereit, die sie selber gerade herunterladen. Diese Funktion kann man normalerweise auch nicht abschalten.
Die Musikindustrie kann nur über diese strafrechtliche Schiene an die Adressdaten derer kommen, die MP3 auf illegalem Wege herunterladen. Denn da die IP-Adresse, welche relativ leicht zu ermitteln ist, direkt noch nichts über die Person bzw. über den Anschlussinhaber aussagt, muss diese IP mit der tatsächlichen Wohnanschrift abgeglichen werden. Diese Informationen erhalten jedoch momentan nur Staatsanwaltschaft bzw. Polizei im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen. Erst durch Akteneinsicht erhält der später Abmahnende dann diese Adressdaten, die er selber ohne die Mithilfe der staatlichen Ermittlungsbehörden nicht bekommen kann.
Daher werden in nahezu allen Fällen protokollierter, illegaler Downloads auch Strafverfahren eingeleitet, um eben an die Adressen der betreffenden Nutzer zu kommen. Die angestrengten Strafverfahren selber verlaufen zumeist im Sande, werden oft wegen Geringfügigkeit eingestellt.