Ärgern Sie sich auch über die ständig ins Postfach flatternden Werbe-Mails (sog. Spam)?! Dann dürfte für Sie die nachfolgend zitierte Entscheidung von Interesse sein - auch wenn man sich im allgemeinen gegen Spams aus dem Ausland leider nur sehr schwer wehren kann. Aber gegen Spams deutscher Versender gibt es sehr wirkungsvolle Waffen. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2006 (Aktenzeichen: I-15 U 45/06) ausdrücklich zur Unzulässigkeit und damit auch zur Wettbewerbswidrigkeit von per E-Mail verschickten Werbe-Sendungen Stellung genommen.
Die Unzumutbarkeit der Belästigung durch unverlangte E-Mail-Werbung, so die Düsseldorfer Richter, folgt zum einen aus dem Kostenaufwand (Telefonkosten plus ggf. Nutzungsgebühren) und zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener E-Mails. Hierbei bemerkt der Senat, dass für die Unzumutbarkeit der Belästigung eine Beeinträchtigung von gewisser Intensität erforderlich ist. Beim Aussortieren der Spam-Mails besteht die Gefahr, dass man eine wichtige Mail übersieht bzw. versehentlich löscht. Darüber hinaus droht bisweilen das E-Mail Konto aufgrund der Flut an täglichen Werbe-Mails "überzulaufen", wodurch es - zumindest eine Zeit lang - nicht mehr für wichtige, gewollte Mails zur Verfügung stünde.
Das Gericht betonte zum wiederholten Male, dass die einzelne E-Mail nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spammings aufzufassen ist. Die Werbung per E-Mail ist auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Auf Grund der Ausuferungsgefahr, die die Folgen der E-Mail-Werbung mit sich bringt, muss jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden. Wegen der Mitverursachung eines möglichen Überlaufens des elektronischen Briefkastens bzw. der nicht mehr möglichen Kenntnisnahme von nachfolgend eintreffenden E-Mails auf Seiten des Empfängers, liegt deshalb bereits in der Übersendung einer einmaligen unerbetenen Werbenachricht ein unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers.
Die Gegenseite konnte sich hier auch nicht darauf berufen, dass der Empfänger der Spam-Mails evtl. keine hinreichenden Schutzmaßnahmen in Form von Spam-Filtern eingerichtet hatte. Zum einen dürfen ganz allgemein Verhinderungs- / Verhütungspflichten des Störers nicht zu Abwehrobliegenheiten des Gestörten umfunktioniert werden. Zum anderen arbeiten die Spam-Filter bisling noch nicht fehlerfrei.