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Donnerstag, 8. November 2007
Gesetzlich vorgeschriebene Winterreifen?
Haben Sie in der letzten Zeit auch Werbung für Winterreifen bekommen? Nicht selten liest man dort zu Marketingzwecken den Hinweis, Winterreifen seien "gemäß § 2 Abs. 3a StVO" gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings ist dieses Argument nicht ganz korrekt, gleichwohl verfehlt es nicht seine ermahnende Wirkung. Absatz 3a des § 2 der Straßenverkehrsordnung lautet wie folgt:

"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage."

Im Gesetz findet sich also weder der Begriff "Winterreifen" noch die Pflicht zur Benutzung derselben. Und das aus dem einfachen Grund, weil es schlichtweg keine "Winterreifen" im eigentlichen Sinne gibt. Es bestehrn nämlich keine technischen Vorgaben und somit auch keine gesetzlichen Bestimmungen, wie genau solche "Winterreifen" beschaffen sein müssen oder - in Abgrenzung dazu - wie "Sommerreifen" auszusehen haben.

Es gibt also nur die sog. "geeignete Bereifung", sowohl im Winter als auch in allen anderen Jahreszeiten. Der oben genannte § 2 Abs. 3a StVO wurde lediglich deswegen vom Gesetzgeber aufgenommen, um die sowieso schon bestehende Pflicht im Straßenverkehrsrecht, sein Fahrzeug an die Witterungsverhältnisse anzupassen, zu verdeutlichen.

Tipp: Zwar sind Winterreifen in weiten Teilen Aachens und des 3-Länder-Ecks sinnvoll, aber nicht verbindlich vorgeschrieben. Pflicht ist, wie gesagt, nur eine "geeignete Bereifung" und das können in Teilen Deutschlands eben Ganzjahresreifen, Winterreifen oder gar Schneeketten sein. Trotzdem ist natürlich die Anpassung des eigenen Wagens an die jeweiligen Witterungsverhältnisse ratsam - unabhängig von der jeweiligen Jahreszeit. Insbesondere, wenn man sich den vergangenen Sommer noch einmal vor Augen hält...

Geschieht diese Anpassung an die Wetterverhältnisse nicht, kann ein Bußgeld von 20,- Euro, bei Behinderung des Straßenverkehrs infolge der ungeeigneten Bereifung sogar von 40,- Euro verhängt werden.

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Michael Rohrlich
Rechtsanwalt

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