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Donnerstag, 22. November 2007
Auskunftsanspruch bei SMS-Spam
Vielleicht haben Sie das auch schon festgestellt: Immer häufiger erhält man SMS, die eindeutig Werbezwecken dienen. Das ist ziemlich nervig, vor allem, weil man dem relativ hilflos gegenüber steht. Was kann man als Privatperson schon machen? Nicht Wenige denken, dass sich der Aufwand auch nicht lohnt... bis dann irgendwann die nächste Spam-SMS kommt.

Mit Urteil vom 19. Juli 2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen: I ZR 191/04), dass auch Verbrauchern ein Auskunftsanspruch gegen Mobilfunkanbieter hinsichtlich des Absenders von unverlangt zugesandten Werbe-SMS haben. Das höchste deutsche Zivilgericht bejahte den Auskunftsanspruch in Bezug auf Name und Anschrift des Absenders.

Wenn Sie demnächst also mal wieder eine dieser unerwünschten SMS erhalten, löschen Sie sie nicht direkt, sondern speichern Sie sie zu Beweiszwecken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie planen, gegen diese SMS vorzugehen und den Absender auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
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20.01.2008 16:50 Uhr
Blogga kommentiert
Das könnte vielleicht dem ein oder anderen auch weiterhelfen:
http://www.netzwerk-des-wissens.de/ArtikelZusammenstellen_DB.php?artikel_id=15

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