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Mittwoch, 28. November 2007
Neue Abmahngefahr bei eBay
Wenn Sie öfter mal etwas bei eBay versteigern, befinden Sie sich, vielleicht ohne es selbst zu wissen oder zu wollen, schneller im Bereich einer gewerblichen Tätigkeit als Ihnen lieb ist. Dabei gilt es immer den konkreten Einzelfall zu prüfen. Eindeutiger ist die Sachlage natürlich bei Unternehmern. Falls Sie zu den angesprochenen Personenkreisen gehören, sollten Sie vorsichtig mit "lieb gewonnenen" Formulierungen sein!

Denn jüngst haben zwei Oberlandesgerichte entschieden, dass der allzu beliebte Satz "eBay-Gebühren ich, Versandkosten Du" u.U. als Wettbewerbsverstoß einzustufen und damit abmahnfähig ist.

In seinem Beschluss vom 12. September 2007 (Aktenzeichen: 5 W 129/07) vertritt das OLG Hamburg die Auffassung, dasses sich bei diesen oder inhaltlich ähnlichen Aussagen um "irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten" handelt. Dies stünde schon so in den Allgemeine Geschäftsbedingungen von eBay und bedürfe daher keiner besonderen Hervorhebung. Dabei handele es sich auch nicht zwingend um einen Bagatellverstoß, so dass Mitbewerber ihre Rechte mittels einer Abmahnung geltend machen könnten.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 9. November 2007 (Aktenzeichen: 5 W 304/07) ganz ähnlich argumentiert. Es hat zwar in dem zugrunde liegenden Sachverhalt keinen Wettbewerbsverstoß angenommen, die Voraussetzungen für einen solchen aber grundsätzlich bejaht.

Dieser Grundsatz soll den Berliner bzw. den Hamburger Richtern zufolge jedenfalls dann gelten, wenn die Aussage "eBay-Gebühren ich, Versandkosten Du" gestalterisch besonders hervorgehoben wird. Insgesamt ist also bei dieser oder ähnlichen Aussagen eher Zurückhaltung angebracht.


 Kommentare (3)    Trackbacks (0)  

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29.11.2007 09:44 Uhr
Hartmut Schiszler kommentiert
Dann sollte aber eine Formulierung "Ich halte mich an die eBay-Bestimmungen, Gebühr ich, Versand Du!" kein Problem sein. Oder irre ich mich da?
(Antworten)
29.11.2007 14:09 Uhr
Michael Rohrlich kommentiert (Homepage)
Das ist schwer zu sagen, immerhin würde mit der von Ihnen genannten Abwandlung nach wie vor noch mit einer Selbstverständlichkeit geworben, so dass darin einige Gerichte ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß sehen würden. Letztlich ist das aber Spekulation, solang es zu Ihrem Vorschlag keine gerichtliche Entscheidung oder eindeutige gesetzliche Bestimmung gibt. Ich persönlich würde es allerdings nicht darauf ankommen lassen...
(Antworten)
30.11.2007 10:03 Uhr
Hartmut Schiszler kommentiert
Sowas würde ich nur als Feststellung, nicht als Werbung betrachten. Aber wenn ich die Einwände aus Juristenmund höre, fällt mir nur noch dazu ein:
Vor Gericht und auf hoher See, sind wir alle in Gottes Hand.

Ich frage mich nur, wie Ottonormalverbraucher da noch durchblicken soll.
Heute schreibt ein Lehrer zu der richterlichen Entscheidung in den AN einen Leserbrief, so eine Seite sollte es zu Richterleistungen auch geben. Da kann ich nur noch zustimmen.
Aber vielleicht liegen sie ja als Profi doch mit ihrer Einschätzung daneben, alleine der Glaube daran fehlt mir.

(Antworten)
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