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Freitag, 28. Dezember 2007
Inhaber des Internetanschlusses haftet
Derjenige, auf dessen Namen - egal bei welchem Anbieter - ein Internetanschluss registriert ist, sollte tunlichst darauf achten, wer diesen Anschluss wann und wozu nutzt. Außerdem sollten bei eventuell vorhandenem W-LAN die Sicherheitseinstellungen aktiviert und gut konfiguriert werden.

Denn der Anschlussinhaber kann im Rahmen der sog. "Störerhaftung" für etwaige Rechtsverstöße zur Verantwortung gezogen werden - auch wenn er selbst überhaupt nichts unrechtmäßiges getan hat.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.11.2006 (Aktenzeichen: 28 O 150/06) klargestellt, was inzwischen herrschende Ansicht unter Juristen ist: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch für die von seinem minderjährigen Kind verursachte Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer sog. Peer-to-Peer Tauschbörse. Auf dieser Linie argumentierten in der Vergangenheit u.a. auch die Landgerichte Hamburg und Mannheim in diversen Entscheidungen.

Es kann also nur dazu geraten werden, beim eigenen Internetanschluss verstärkt auf Sicherung desselben vor Eingriffen von außen, aber auch von Familienangehörigen etc. zu achten. Denn ein Sicherheitsloch im W-LAN oder ein unbeschränkter Online-Zugang für den eigenen Nachwuchs kann u.U. kostspielig werden.

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Doch keine Haftung des Internetanschluss-Inhabers?
Zuletzt hatte ich auf das Urteil des LG Köln hingewiesen, welches eine Haftung desjenigen, auf den der Internetanschluss eingetragen ist, für etwaige Urheberrechtsverstöße o.ä. bejaht. Durch einen Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 20.12.2007 (Aktenzeic
Weblog: AZ/AN-Blog
Aufgenommen: Jan 09, 17:27

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