Lokales / Stolberg

Rechtsanwalt: Jetzt Widerspruch gegen Hartz-IV-Bescheide einlegen

| 18.01.2010, 15:01

Stolberg. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob die Regelleistungssätze für Kinder bei Hartz-IV-Bezug pauschal auf 60 beziehungsweise 70 Prozent der Leistungen für erwachsene Alleinstehende festgelegt werden dürfen oder aber diese praktizierte Regelung verfassungswidrig ist.

Der Stolberger Rechtsanwalt Georg Hötte stellt in diesem Zusammenhang fest: «Selbst wenn diese Entscheidung für die Leistungsempfänger positiv ausfällt, wird sie für die Vergangenheit nicht angewendet, denn es gibt eine Vorschrift (Paragraph 79 Abs. 2 BVerfGG), wonach rechtskräftige Bescheide nach einem solchen Urteil nicht wieder aufgerollt werden dürfen.»

Um sich die Chancen für die Zeiträume rückwirkend bis Januar 2006 offenzuhalten, muss laut Hötte ein individueller Antrag (gemäß Paragraph 44 SGB X) auf Nachprüfung der alten Bescheide gestellt werden. Und nur wenn dieser Nachprüfungsantrag zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist, könne tatsächlich ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen geltend gemacht werden.

«Es könnte sein, dass die zuständigen Behörden einen solchen Antrag blitzschnell mit einem Textbausteinschreiben ablehnen. Dann muss gegen diese Ablehnung binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden», skizziert der Rechtsanwalt den möglichen weiteren Weg. «Und wenn der Widerspruch ebenfalls zurückgewiesen werden sollte und ein Urteil aus Karlsruhe noch nicht vorliegt, muss der Betroffene binnen Monatsfrist Klage zum Sozialgericht erheben.»

Für Georg Hötte steht fest: «Wer bis zum Urteil aus Karlsruhe wartet, verschenkt gegebenenfalls viel Geld.»



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