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Auch Beifahrer im Lkw hat Anspruch auf Bezahlung

(ddp.djn) | 15.04.2010, 09:18

Berlin. Wechseln sich Lkw-Fahrer auf längeren Touren als Fahrer und Beifahrer ab, muss der Arbeitgeber die Beifahrerzeiten als Bereitschaftszeit bezahlen.

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 4. Februar 2010, AZ: 2 Sa 498/09 und 2 Sa 839/09) und sprach damit einem klagenden Lkw-Fahrer eine zusätzliche Vergütung von rund 1660 Euro zu.

Zwar würden die Stunden, in denen ein Lkw-Fahrer lediglich auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine mitfahre, nach dem Arbeitszeitgesetz (Paragraf 21 a, Absatz 3, Nummer 3 ArbZG) nicht auf die zulässige Arbeitszeit angerechnet. Für die Vergütung habe diese Vorschrift jedoch keine Konsequenzen, hoben die Richter hervor.

Zwar könne für Bereitschaftszeiten im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine niedrigere Vergütung vereinbart werden als für die reguläre Arbeitszeit. Fehle eine derartige Vereinbarung, müsse der Arbeitgeber die Bereitschaftszeit genau so bezahlen wie normale Arbeitszeiten.



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